Michael P. Cramer
Michael P. Cramer
Foto-Designer
Foto-Designer
Hinweis zum Thema Speicherung und Benachrichtigungen
Die Archivierung Ihrer Fotos zur Nachbestellung ist Teil unserer Serviceleistung und somit vertraglicher
Bestandteil bei Erstellung eines Kundenkontos.
Ebenso ist der Versand der E-Mail-Erinnerungen/Benachrichtigungen, zum Beispiel als Information über die
Bereitstellung der Fotos sowie deren Löschung, Teil unserer Serviceleistung und Bedarf daher keiner
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für neue Kundenkonten zusätzlich Ihre Einwilligung einzuholen. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder klicken Sie
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Michael P. Cramer, Foto-Designer (AGB/BFF)
1. Geltung der Geschäftsbedingungen- 1.1. Die Produktion von Bildern und die Erteilung von
Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen
gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Regelungen vereinbart werden.
- 1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht
anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge- 2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.
Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich
veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
- 2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte
oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und
Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der
Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser
Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn
kein Verschulden trifft.Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden
Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl
informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw.
Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
- 2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger
Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden
Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
- 2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme
vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern
eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
- 2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder
innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen.
Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der
Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des
Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der
Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3. Produktionshonorar und Nebenkosten- 3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes
Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die
Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
- 3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem
Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale
Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
- 3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen
abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich
die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
- 3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung
des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4. Anforderung von Archivbildern- 4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des
Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins
zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder
und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie
sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
- 4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede
Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
- 4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die
Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien
geöffnet, ist der Fotograf - vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs - zur Berechnung eines
Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
- 4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich
nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 Euro beträgt. Versandkosten
(Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat
der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte
Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben
den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50
Euro pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der
Betrag gefordert werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den
Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen
durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich
niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
5. Nutzungsrechte- 5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem
vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im
Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner
Eigenwerbung zu verwenden.
- 5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an
andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- 5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder
Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der
Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels
elektronischer Retusche.
- 5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild
erfolgen.
6. Digitale Bildverarbeitung- 6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von
digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die
Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
- 6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts
digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen
Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber.
- 6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere
Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt
und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
7. Haftung und Schadensersatz- 7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder
seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus
der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung
ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die
der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
- 7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er
nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
- 7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen
sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des
Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
- 7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
- 7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem
Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der
Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens
Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro für jedes Original und von 200 Euro für jedes Duplikat zu verlangen,
sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs
bleibt dem Fotografen vorbehalten.
- 7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des
fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 Euro pro Bild und Einzelfall. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
- 7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name des
Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu
zahlen, mindestens jedoch 200 Euro pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8. Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe- Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren,
Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell
für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9. Statut und Gerichtsstand- 9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.9.2 Für
den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
copyright 2023 © michael p. cramer